Interner Datenschutzbeauftragter
- Gute Kenntnisse über Abläufe und Prozesse im Unternehmen. Allerdings besteht ein Risiko der Betriebsblindheit.
- Sofern er als Datenschutzbeauftragter noch unerfahren ist, drohen Anlaufschwierigkeiten. Die Effizienz ist gering und externe Unterstützung muss oft zusätzlich eingekauft werden.
- Haftungsrisiko bleibt im Unternehmen. Der Mitarbeiter kann für Fehlentscheidungen oft gar nicht haftbar gemacht werden, sofern er nicht nachweislich mit Vorsatz gehandelt hat.
- Hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Haupttätigkeit im Vordergrund bleibt und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten hinten angestellt werden.
- Mitarbeiter reagieren auf Anfragen oft nur langsam oder gar nicht.
- Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Erwerb von Literatur sind vom Unternehmen zu tragen.
- Der interne Datenschutzbeauftragte genießt ausgeprägten Kündigungsschutz mit einem Jahr Nachwirkung. Eine Abberufung ist nur langsam und unter großem Aufwand möglich.
Externer Datenschutzbeauftragter
- Einnahme einer neutralen Perspektive, dadurch kein Risiko der Betriebsblindheit.
- Erfahrung und das Arbeiten auf Basis erprobter Konzepte versprechen eine hohe Effizienz und somit ein schnelles Erreichen des erforderlichen Datenschutzniveaus zu niedrigen Kosten.
- Der externe Datenschutzbeauftragte haftet im Rahmen der vereinbarten Summe für sein Handeln. Dadurch ist mehr Sicherheit für das Unternehmen geboten.
- Ausschließliche Konzentration auf Aufgaben, die mit dem Datenschutz in Verbindung stehen.
- Mitarbeiter nehmen den externen Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben anders wahr. Antwortzeiten fallen erfahrungsgemäß kürzer aus.
- Ein externer Datenschutzbeauftragter ist bereits ausgebildet, Kosten der Fortbildung werden vom Anbieter selbst getragen. Weiterhin gibt es keine Ausfallzeiten durch Aus- und Fortbildung.
- Vereinbarung regulärer Kündigungsfristen über den Dienstvertrag ist möglich